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Beschluss Nr. 52-12/2006 des Gemeinderates Panschwitz-Kuckau am 09.02.2006
Beschlussgegenstand: Fortschreibung Schulnetzplan im Landkreis Kamenz
Beschluss:
- Ø Der Gemeinderat der Gemeinde Panschwitz-Kuckau stimmt der geplanten Schliessung der sorbischen Mittelschule „©ula Æi¹inskeho“ nicht zu.
Ø Das Schreiben der Initiativgruppe zum Erhalte der Sorbischen Mittelschule „©ula Æi¹inskeho“ Panschwitz-Kuckau vom 03.02.2006 an die Mitglieder des Ausschusses für Soziales, Bildung, Kultur und Gesundheit des Landkreises Kamenz ist Bestandteil der Stellungnahme (Anlage).
Ø Der Gemeinderat Panschwitz-Kuckau nimmt zum Entwurf der Fortschreibung des Schulnetzplanes des Landkreises Kamenz wie folgt Stellung:
I. Rechtliche Vorgaben
Ein bedeutender Teil des Landkreises Kamenz, insbesondere die Gemeinde Panschwitz-Kuckau, gehört zum Sorbischen Siedlungsgebiet im Sinne von § 3 SächsSorbG (Gesetz über die Rechte der Sorben im Freistaat Sachsen – Sächsisches Sorbengesetz vom 31.03.1999, SächsGVBl., Seite 161), in dem die überwiegende Mehrheit der im Freistaat Sachsen lebenden Bürger Sorbischer Volkszugehörigkeit ihre angestammte Heimat hat und in dem eine sorbische sprachliche und kulturelle Tradition bis in die Gegenwart nachweisbar ist.
Darüber hinaus befinden sich im Territorium des Landkreises Kamenz mehrere Mittelschulen, die im besonderen Status einer Sorbischen Schule im Sinne von § 2 Abs. 2 SchulG (Schulgesetz für den Freistaat Sachsen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.07.2004, SächsGVBl., Seite 298) und von § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an Sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet (vom 22.06.1992, SächsGVBl., Seite 307) geführt werden. Um eine solche Sorbische Schule handelt es sich bei der in Panschwitz-Kuckau befindlichen Sorbischen Mittelschule „©ula Æi¹inskeho“ Panschwitz-Kuckau.
Bei der Gestaltung des Schulnetzes im Gebiet des Landkreises Kamenz, bei der Auswahl der Schulstandorte und bei der Beurteilung des öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung, Aufrechterhaltung und Fortführung einer Schule sowie bei der im Rahmen der Schulnetzplanung vorzunehmenden planerischen Abwägung ist der Landkreis Kamenz somit nicht frei, sondern an zwingende rechtliche Vorgaben – insbesondere verfassungsrechtliche Vorgaben – gebunden. Dies ergibt sich ausdrücklich auch aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 SächsVerf (Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27.05.1992, SächsGVBl., Seite 243) und § 3 Abs. 4 SächsSorbG, wonach bei allen Maßnahmen und jeder Art der Landesplanung und der kommunalen Planung – wozu auch die Schulnetzplanung im Sinne von § 23 a SchulG zählt – der besondere Charakter des Sorbischen Siedlungsgebietes und die Interessen der Sorben sowie die Lebensbedürfnisse des Sorbischen Volkes zu berücksichtigen sind.
Aus den rechtlichen Vorgaben zur Gestaltung des Sorbischen Schulnetzes sowie den rechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Schutze des Sorbischen Volkes ergeben sich nicht nur abwägungserhebliche Belange, die in die bei der Schulnetzplanung vorzunehmende Abwägung einzustellen sind, sondern auch planerische Zielvorgaben (Abwägungsgrundsätze) und sogar zwingende, durch eine Abwägung nicht zu überwindende Planungsleitsätze.
Im Einzelnen:
1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
Solche rechtlichen Vorgaben ergeben sich auch für den Schulnetzplan des Landkreises Kamenz insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 S. 2 SächsVerf. Danach ist dem Sorbischen Volk und dem im Land lebenden Bürger Sorbischer Volkszugehörigkeit das Recht auf Bewahrung seiner Identität sowie auf Pflege und Entwicklung seiner angestammten Sprache, Kultur und Überlieferung, insbesondere durch Schulen, vorschulische und kulturelle Einrichtungen gewährleistet und geschützt. Durch die ausdrückliche Hervorhebung der Schulen zur Bewahrung der Sorbischen Identität sowie zur Pflege und zur Entwicklung der angestammten Sprache, Kultur und Überlieferung macht die Sächsische Verfassung deutlich, dass ein leistungsfähiges Sorbisches Schulnetz im Sorbischen Siedlungsgebiet vorzuhalten ist. Für dieses leistungsfähige Sorbische Schulnetz im Sorbischen Siedlungsgebiet gibt die Sächsische Verfassung selbst zwingende Planungsgrundsätze vor:
Bestandsgarantie
Zunächst enthält Art. 6 Abs. 1 S. 2 SächsVerf eine verfassungsrechtliche Bestandsgarantie. Danach müssen der Freistaat Sachsen und alle im Freistaat Sachsen tätigen öffentlichen Planungsträger sicherstellen, dass für die im Sorbischen Siedlungsgebiet lebenden Bürger Sorbischer Volkszugehörigkeit ihre Identität, angestammte Sprache, Kultur und Überlieferung bewahrt wird. Mit der ausdrücklichen Verwendung der Begriffe „Bewahrung“ und „Pflege“ im Verfassungstext des Art. 6 SächsVerf hat der Sächsische Verfassungsgeber deutlich gemacht, dass das Sorbische Volk und die Bürger Sorbischer Volkszugehörigkeit einen Anspruch darauf haben, dass insbesondere durch Schulen dieser Bestand ihrer Kultur, Identität und Sprache gewährleistet wird.
Für die Gestaltung eines Sorbischen Schulnetzes und für die Schulnetzplanung im Landkreis Kamenz bedeutet dies, dass ein leistungsfähiges Sorbisches Schulnetz nur dann vorliegt, wenn für alle Familien Sorbischer Volkszugehörigkeit ein zumutbarer, insbesondere ortsnaher Zugang zu Sorbischen Schularten sichergestellt ist. Bei der Ausgestaltung des Sorbischen Schulnetzes und bei der Schulnetzplanung der einzelnen Landkreise muss deshalb jedem Bürger Sorbischer Volkszugehörigkeit der Zugang zu einer Sorbischen Mittelschule eröffnet sein und darf nicht mit Schwierigkeiten verbunden sein, die für andere Mittelschulen nicht bestehen bzw. die für den Schulbesuch von Schülern, die nicht dem Sorbischen Volk angehören, nicht entstünden. Bereits aus der verfassungsrechtlichen Bestandsgarantie ist somit für die Schulnetzplanung das Gebot abzuleiten, eine hinreichende Zahl Sorbischer Mittelschulen mit flächendeckender Verteilung im Sorbischen Siedlungsgebiet sicherzustellen.
Entwicklungsgarantie
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Sächsische Verfassung sich in Art. 6 Abs. 1 S. 2 SächsVerf nicht lediglich auf die Erhaltung und Bewahrung des bisherigen Bestandes Sorbischer Identität, Sprache und Kultur beschränkt, sondern darüber hinausgehend ein ausdrückliches Entwicklungsgebot und eine ausdrückliche Entwicklungsgarantie formuliert. Der Verfassungstext macht dies durch die Verwendung der Begriffe „Pflege“ und „Entwicklung“ deutlich. Damit muss der Freistaat Sachsen und die im Gebiet des Freistaates Sachsen tätigen Planungsträger – hier der Landkreis Kamenz – die Weiterentwicklung der Sorbischen Sprache, Kultur und Überlieferung aktiv fördern. So muss durch das verfassungsrechtlich vorzuhaltende Sorbische Schulnetz sichergestellt sein, dass die Sorbische Sprachkompetenz von Bürgern im Sorbischen Siedlungsgebiet weiterentwickelt wird und dort, wo durch Assimilation, historische oder raumplanerische Entwicklungen sowie Migration die Sorbische Sprache, Kultur und Überlieferung zurückgedrängt wurde oder verloren zu gehen droht, das Sorbische Volkstum reaktiviert werden kann. Da der Verfassungstext für das verfassungsrechtliche Entwicklungsgebot ausdrücklich auf die Funktion von Schulen und kulturellen Einrichtungen verweist, wird deutlich, dass gerade die Aufgabe der Reaktivierung und Weiterentwicklung der Sorbischen Sprache und Kultur den Schulen obliegt. Die Funktion zur Weiterentwicklung und zur Reaktivierung Sorbischer Sprachkompetenz und Kulturidentität müssen Schulen aber gerade dort erfüllen, wo besondere Gefährdungen für die Sorbische Sprache und ein Zurückdrängen der Sorbischen Identität und Kultur zu beobachten ist. Bei der Gestaltung des Sorbischen Schulnetzes muss deshalb darauf geachtet werden, dass Sorbische Schulangebote auch dort vorgehalten werden, wo eine Zurückdrängung der Sorbischen Sprache und Kultur droht. Die Verfassung verlangt, dass Sorbische Schulangebote gerade eingesetzt werden, um einem Zurückdrängen der Sorbischen Sprache und Kultur entgegenzuwirken. Deshalb darf bei der Gestaltung des Schulnetzes im Sorbischen Siedlungsgebiet und in den zum Sorbischen Siedlungsgebiet gehörenden Landkreisen Schulen nicht ausschließlich in Gebieten oder sog. „Inseln“ mit hoher Sorbischer Sprachkompetenz vorgehalten werden, sondern Sorbische Schulangebote und Standorte Sorbischer Mittelschulen müssen auch in die Bereiche mit geringerer sprachlicher und kultureller Sorbischer Prägung hineinwirken. Bereits aus diesem verfassungsrechtlichen Entwicklungsgebot ergibt sich als zwingender Planungsgrundsatz, dass Sorbische Schulangebote nicht zentralisiert auf den Kernbereich des Sorbischen Siedlungsgebietes beschränkt werden dürfen, sondern das verfassungsrechtlich geforderte Sorbische Schulnetz flächendeckend ausgestaltet werden muss.
Pflicht zur Erhaltung des deutsch-sorbischen Gebietscharakters
Dies ist bereits aus der Bestandsgarantie und dem Entwicklungsgebot des Art. 6 Abs. 1 S. 2 SächsVerf ersichtlich. Die flächendeckende Versorgung mit Sorbischen Schulangeboten im Sorbischen Siedlungsgebiet hat die Sächsische Verfassung sogar ausdrücklich noch an anderer Stelle als eigenständiges verfassungsrechtliches Gebot formuliert: Nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 SächsVerf ist der deutsch-sorbische Charakter des Siedlungsgebietes des sorbischen Volkes zu erhalten. Damit verbietet die Sächsische Verfassung jede Maßnahme, die ein Zurückdrängen der Sorbischen Sprache, Kultur und Identität innerhalb des Sorbischen Siedlungsgebietes bewirken könnte bzw. die auf eine Verengung der Sorbischen Prägung auf einen sorbisch geprägten „Kern“ oder auf „Inseln“ Sorbischer Prägung gerichtet wäre. Die Sächsische Verfassung fordert bei jeder staatlichen Betätigung Maßnahmen, die einer solchen Verengung der Sorbischen Prägung oder dem Verlust des deutsch-sorbischen Charakters des Siedlungsgebietes entgegenwirken. Sämtliche öffentlichen Planungsträger – auch der Landkreis Kamenz als Träger der Schulnetzplanung nach § 23 a SchulG – dürfen eine durch Migration, Assimilation oder andere äußere Einflüsse in Gang gesetzte Entwicklung zur Verminderung der Sorbischen Sprache und Kultur nicht lediglich durch Standortentscheidungen nachzeichnen, sondern müssen Standortentscheidungen dazu nutzen, diesen Entwicklungen entgegenzuwirken. Gerade Randbereiche des Sorbischen Siedlungsgebietes, in denen der Assimilationsdruck und die Gefahr zum Verlust der Sorbischen Sprache und Kultur besonders hoch ist, müssen deshalb mit Sorbischen Schulen, Sorbischen vorschulischen und Sorbischen kulturellen Einrichtungen versorgt werden.
2. Völkerrechtliche Vorgaben aus internationalen Verträgen
Zu berücksichtigen ist ferner, dass durch Ratifizierung innerstaatlich verbindlich auch bei der Schulnetzplanung Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vom 05.11.1992 zu berücksichtigen ist. Die Sorbische Sprache ist eine Regional- und Minderheitensprache im Sinne der Europäischen Charta.
Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Europäischen Charta besteht die Verpflichtung, flächendeckend den Unterricht im Sekundarbereich in der betreffenden Regional- oder Minderheitensprache anzubieten. Auch aus der eingegangenen internationalen Verpflichtung ergibt sich somit der bei der Schulnetzplanung zu berücksichtigende Grundsatz des Vorhaltens eines flächendeckenden und leistungsfähigen Sorbischen Schulnetzes.
3. Umsetzung im Sächsischen Schulrecht
Die Einhaltung und Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Schutz des Sorbischen Volkes und die Gewährleistung der Rechte der Bürger Sorbischer Volkszugehörigkeit verbietet, dass bei der Planung von Schulstandorten und bei der Begründung des öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung, Aufrechterhaltung und Fortführung des öffentlichen Bedürfnisses für eine Schule die gleichen Maßstäbe und Prämissen im Hinblick auf Personal, Schülerzahl und Unterrichtsorganisation gestellt werden, wie bei Schulen der gleichen Schulart ohne Sorbische Prägung bzw. außerhalb des Sorbischen Siedlungsgebietes. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 6 SächsVerf machen bei der Gestaltung des Schulnetzes und bei der Schulnetzplanung von Standorten, die das Sorbische Siedlungsgebiet betreffen, Differenzierungen erforderlich. Der Sächsische Gesetzgeber hat diesem Erfordernis zur Differenzierung bei der Beurteilung Sorbischer Schulangebote im Sorbischen Schulrecht mehrfach Rechnung getragen, zum einen durch § 2 SchulG und die auf dessen Grundlage ergangene Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an Sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet, vor allem durch § 4 a Abs. 4 S. 2 Zi. 4 SchulG. Nach § 4 a Abs. 4 S. 2 Zi. 4 SchulG gelten zum Schutz und zur Wahrung der Rechte des Sorbischen Volkes gemäß Art. 6 SächsVerf und Art. 8 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen Ausnahmen von den sonst für Sächsische Schulen geltenden Mindestschülerzahlen und Ausnahmen für die sonst für Sächsische Schulen geltenden Vorgaben für die Zahl der Klassen pro Schuljahrgang (Züge). Für Sorbische Mittelschulen ergibt sich das öffentliche Bedürfnis für die Einrichtung, Aufrechterhaltung und Fortführung einer solchen Schule somit nicht vordergründig aus der Schülerzahl, sondern aus den dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 6 SächsVerf. Bei der Abwägung über die Festlegung von Standorten Sorbischer Mittelschulen spielt deshalb das Erreichen bestimmter Schülerzahlen und das Erreichen einer Mehrzügigkeit (für Mittelschulen nach § 4 a Abs. 3 SchulG die Zweizügigkeit) keine übergeordnete Rolle.
II. Zum Planverfahren
Aus den verfassungsrechtlichen und schulrechtlichen Vorgaben in Bezug auf Sorbische Mittelschulen ergeben sich auch besondere Verfahrensanforderungen, die im Planungsprozess bei der Aufstellung eines Schulnetzplanes zu berücksichtigen sind.
1. Fehlende Gewichtung Sorbischer Belange
Erfreulich ist, dass der Schulnetzplan zumindest andeutet, dass sich für Sorbische Mittelschulen Besonderheiten ergeben in Bezug auf die Klassenbildung und die Zügigkeit (Schulnetzbericht zu Ziffer 4, Seite 58/59 des Schulnetzplanentwurfes). Erfreulich ist auch, dass der Schulnetzplanentwurf diesbezüglich auf die Ausnahmevorschrift des § 4 a Abs. 4 SchulG verweist und auf den verfassungsrechtlich geschützten hohen Stellenwert des Minderheitenschutzes. Unzureichend erscheint allerdings, dass die bei der Planung und bei der Abwägung zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht näher konkretisiert werden. So bleiben für die zur Entscheidung berufenen Kreisräte die Maßstäbe, an denen sie sich verfassungsrechtlich zum Schutz des Sorbischen Volkes auszurichten haben, unklar. Auf die sich aus Art. 6 SächsVerf ergebende Bestandsgarantie, das Entwicklungsgebot und die Pflicht zur Erhaltung des deutsch-sorbischen Charakters des Siedlungsgebietes geht der Schulnetzplanentwurf weder beim Schulnetzbericht noch bei der mittel- und langfristigen Bedarfsprognose noch beim Standortplan und den Ausführungen zu den einzelnen Schulstandorten ein. Hier besteht die Vermutung, dass die Gewichtung der Belange des Minderheitenschutzes und der verfassungsrechtlichen Rechte des Sorbischen Volkes im Abwägungsvorgang nur unzureichend gewichtet und berücksichtigt wird. Der bloße Verweis auf einen „verfassungsrechtlich geschützten hohen Stellenwert“ genügt nicht, um in der Abwägung zum Beschluss über den Schulnetzplan den verfassungsrechtlichen und sonstigen schulrechtlichen Vorgaben zum Schutze und zur Wahrung der Belange des Sorbischen Volkes ausreichend Rechnung zu tragen. Welche Anforderungen sich aus den Vorschriften zum Schutz des Sorbischen Volkes ergeben und mit welchem Gewicht sie in die Abwägung einzustellen sind, muss sich aus dem Schulnetzplan ergeben. Dies ist zur Zeit noch nicht der Fall.
2. Fehlende Gesamtschau des Sorbischen Siedlungsgebietes
Das Sorbische Siedlungsgebiet im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 SächsSorbG ist sehr viel größer als der Landkreis Kamenz. Der Landkreis Kamenz beschreibt nur einen Teil des Sorbischen Siedlungsgebietes im Freistaat Sachsen. Planungen des Landkreises Kamenz für Schulstandorte in seinem Gebiet betreffen deshalb nicht nur den Landkreis Kamenz selbst, sondern haben Auswirkungen und Wechselwirkungen auf das gesamte Sorbische Siedlungsgebiet und die zum Sorbischen Siedlungsgebiet gehörenden Nachbarlandkreise. Deshalb verbietet sich bei der Schulnetzplanung und bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials eine isolierte Betrachtung nur der Schulsituation innerhalb des Landkreises Kamenz. Abwägungsfehlerfrei kann der Landkreis Kamenz nur dann einen Schulnetzplan in Bezug auf die Sorbischen Schulangebote aufstellen, wenn die Wechselwirkungen und Auswirkungen der einzelnen Schulstandorte auf das gesamte Sorbische Siedlungsgebiet ermittelt, bewertet und in die Abwägung eingestellt werden. Erforderlich ist deshalb für die Schulnetzplanung des Landkreises Kamenz auch eine Gesamtschau des im Freistaat Sachsen bestehenden Netzes Sorbischer Schulangebote, insbesondere Sorbischer Mittelschulangebote.
Dass eine solche Gesamtschau des Sorbischen Schulnetzes stattgefunden hat und dass eine Ermittlung und Einstellung der Wechselwirkungen und Auswirkungen der Sorbischen Schulstandorte auf das gesamte Sorbische Siedlungsgebiet erfolgen soll, ist aus dem bisher vorliegenden Entwurf des Schulnetzplanes vom 17.01.2006 nicht ersichtlich. So fehlt im Schulnetzbericht eine Darstellung, in welchen Wechselbeziehungen die Sorbischen Mittelschulstandorte innerhalb des Landkreises Kamenz und in den Nachbarlandkreisen stehen. Eine Darstellung, für welche Einzugsbereiche die bisherigen Schulstandorte außerhalb des Landkreises Kamenz den Bedarf für Sorbische Schulangebote gedeckt haben, wird nicht dargelegt. Umgekehrt fehlt eine Darlegung, inwieweit der Bedarf Sorbischer Schulangebote durch die Gesamtheit des Sorbischen Schulnetzes und Schulstandorte außerhalb des Landkreises gedeckt bzw. aufgefangen wird.
Zwar äußert sich der Schulnetzbericht im Planungsteil der Mittelschulen kurz zu den die Kreisgrenzen überschreitenden Schülerströmen, eine Untersuchung in Bezug auf die Sorbischen Schulen ist dabei bedauerlicherweise nicht festzustellen. Insbesondere bei der mittel- und langfristigen Bedarfsprognose (Seite 83 ff. des Schulnetzplanentwurfes) werden die einzelnen Sorbischen Mittelschulangebote nicht untersucht, inwieweit gerade zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 6 SächsVerf ein Bedarf an Sorbischen Mittelschulen im Landkreis Kamenz und im gesamten Sorbischen Siedlungsgebiet besteht.
3. Fehlende Folgenabschätzung
Da Schulen gerade der Bewahrung, Pflege und Entwicklung der Sorbischen Sprache und Kultur dienen, müssen diese Erwägungen sich auch in der Schulnetzplanung wiederfinden. Dies setzt Ermittlungen voraus, welche Auswirkungen einzelne Schulstandorte auf die Sprachkompetenz, die sorbisch-kulturelle Prägung und ggf. das Assimilationsverhalten haben werden. Erforderlich ist, dass der Landkreis als Planungsträger – hier der Kreistag als handelndes Organ – Untersuchungen und Erwägungen voraussetzt, wo durch die Einrichtung, Aufrechterhaltung oder Fortführung einer Sorbischen Mittelschule der Bewahrung einerseits und der Pflege und Entwicklung der Sorbischen Sprache und Kultur andererseits am besten Rechnung getragen werden kann. Dabei dürfen auch Untersuchungen und Erwägungen nicht fehlen, welchen Einfluss die Entscheidung für den einen oder anderen Schulstandort auf die deutsch-sorbische Prägung des Siedlungsgebietes hat. Im derzeitigen Entwurf des Schulnetzplanes des Landkreises Kamenz fehlen offenkundig derartige Untersuchungen und Erwägungen. In Bezug auf die Belange des Sorbischen Volkes fehlt es deshalb am ausreichenden Abwägungsmaterial für eine sachgerechte, den Interessen des Sorbischen Volkes gerechtwerdende Entscheidung.
Bedenken bestehen auch, dass dem bisherigen Planverfahren eine unzutreffende Schülerzahlprognose im Hinblick auf die einzelnen Sorbischen Schulstandorte vorliegt: So ist bereits im Planteil Grundschulen (Seite 49 des Schulnetzplanentwurfes) festzustellen, dass das Schülerzahlaufkommen an Grundschülern aus der Gemeinde Nebelschütz unzutreffend auf die einzelnen Grundschulstandorte aufgeteilt wurde. Offenkundig wurden sämtliche zu erwartenden Grundschüler aus Nebelschütz der Sorbischen Grundschule Räckelwitz zugeordnet. Dabei werden aber das tatsächliche Eltern- und Schülerwahlverhalten und die in der Vergangenheit anzutreffenden Schülerströme übersehen. Aus den Nebelschützer Ortsteilen Miltitz und Dürrwicknitz besuchen die Schüler regelmäßig die Sorbische Grundschule Panschwitz-Kuckau. Bei der der Schulnetzplanung zu Grunde liegenden Schülerzahlprognose sollte dies wie folgt berücksichtigt werden:
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GS Standort
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Gemeinde
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2006
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2007
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2008
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2009
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2010
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2011
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SGS Räckelwitz
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Räckelwitz
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10
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6
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8
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12
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5
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13
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Nebelschütz
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14
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8
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8
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6
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15
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11
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GS Standort
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Gemeinde
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2006
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2007
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2008
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2009
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2010
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2011
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SGS Panschwitz-
Kuckau
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Panschwitz-
Kuckau
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18
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29
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14
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19
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24
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13
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Nebelschütz
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5
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3
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1
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2
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1
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3
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Dieses Schülerwechselverhalten hat auch Auswirkungen auf die Mittelschulen. Den Schülerzahlen im Schulnetzplanentwurf zufolge geht der Landkreis offensichtlich zur Zeit davon aus, dass sämtliche Mittelschüler aus der Gemeinde Nebelschütz den Schülerstandort Räckelwitz wählen würden. Dies entspricht nicht dem tatsächlichen Schüler- und Elternwahlverhalten. Auch dort ist zu berücksichtigen, dass ein Teil des Mittelschüleraufkommens aus der Gemeinde Nebelschütz sich für die Sorbische Mittelschule Panschwitz-Kuckau entschieden hat bzw. künftig entscheiden würde. Die Schülerzahlprognosen
III. Schlussfolgerungen für das Schulnetz im Landkreis Kamenz / Schulstandort Panschwitz-Kuckau
Um den verfassungsrechtlichen Vorgaben für den Bestand und die Entwicklung der Sorbischen Sprache und Kultur Rechnung zu tragen und um sicherzustellen, dass der deutsch-sorbische Charakter des Siedlungsgebietes des Sorbischen Volkes erhalten bleibt, müssen auch in den zum westlichen und südlichen Randbereich des Sorbischen Siedlungsgebietes, das aus den zum Landkreis Kamenz zählenden Gemeinden Kamenz, Elstra und Panschwitz-Kuckau sowie aus den zum Landkreis Bautzen zählenden Gemeinden Burkau und Göda gebildet wird, ein Sorbisches Mittelschulangebot vorgehalten werden. Nur durch das Vorhalten eines Mittelschulangebotes auch im Randbereich kann dem Entwicklungsgebot der Sächsischen Verfassung aus Art. 6 Abs. 1 S. 2 SächsVerf und dem Erhaltungsgebot der deutsch-sorbischen Prägung aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 SächsVerf Rechnung getragen werden. Diese Funktion wurde bisher durch die Sorbische Mittelschule Panschwitz-Kuckau wahrgenommen. Fällt die Mittelschule Panschwitz-Kuckau dauerhaft weg, wird diese verfassungsrechtlich gebotene Funktion einer Sorbischen Schule nicht mehr wahrgenommen. Andere Schulstandorte, insbesondere der Schulstandort Räckelwitz allein kann diese Grundversorgung der Sorbischen Bevölkerung im westlichen und südlichen sorbischen Siedlungsgebiet nicht ausreichend sicherstellen. Deshalb spricht sich die Gemeinde Panschwitz-Kuckau insbesondere zur Wahrung der Rechte des Sorbischen Volkes dafür aus, den Standort der Sorbischen Mittelschule Panschwitz-Kuckau im langfristigen Bestand als Sorbische Mittelschule zu erhalten.
IV. Vertragliche Verpflichtung zur Sicherung der Sorbischen Mittelschule Panschwitz-Kuckau
Aus Sicht der Gemeinde Panschwitz-Kuckau steht einer Schulnetzplanung, die den vollständigen Fortfall der Sorbischen Mittelschule Panschwitz-Kuckau vorsieht, auch der zwischen der Gemeinde Panschwitz-Kuckau und dem Landkreis Kamenz geschlossene „Vertrag zur Übernahme der Trägerschaft von Mittelschulen durch den Landkreis Kamenz“, Aktenzeichen II-200.312/02, entgegen.
Mit der Zielstellung der dauerhaften Erhaltung der Sorbischen Mittelschule Panschwitz-Kuckau hatte 2002 die Gemeinde Panschwitz-Kuckau ihre Aufgabe als Schulträgerin der Sorbischen Mittelschule „©ula Æi¹inskeho“ Panschwitz-Kuckau auf den Landkreis Kamenz übertragen. Grundlage und Gegenstand der vertraglichen Verpflichtung, die der Landkreis Kamenz damals übernommen hat, war die dauerhafte Aufrechterhaltung des Mittelschulstandortes. Diese Verpflichtung findet sich auch ausdrücklich im Vertragstext, nämlich in § 2 Abs. 4 des Vertrages, wonach die Trägerschaftsübernahme unbefristet mit dem Ziel der dauerhaften Aufrechterhaltung des Mittelschulstandortes erfolge. Auch die übrigen Regelungen des Vertrages zielen eindeutig auf die Pflicht zur dauerhaften Sicherung des Schulstandortes durch den Landkreis ab.
Verpflichtet sich der Landkreis gegenüber der Gemeinde Panschwitz-Kuckau zur dauerhaften Aufrechterhaltung des Mittelschulstandortes, dann muss er diese eingegangene vertragliche Verpflichtung auch bei der von ihm vorzunehmenden Schulnetzplanung berücksichtigen. Der Landkreis ist deshalb bei der Schulnetzplanung nicht frei, sondern muss die eingegangene Verpflichtung bei seiner Planungsentscheidung mit berücksichtigen. Insbesondere dann, wenn mehrere aufrecht zu erhaltende Standorte in Betracht kommen und zu entscheiden ist, für welchen dieser Standorte das öffentliche Bedürfnis zu bejahen ist, muss die Entscheidung zu Gunsten des Standortes ausfallen, für den bereits eine wirksame vertragliche Verpflichtung eingegangen wurde. Deshalb sieht die Gemeinde Panschwitz-Kuckau auch das Erfordernis, den Mittelschulstandort der Sorbischen Mittelschule „©ula Æi¹inskeho“ Panschwitz-Kuckau im mittel- und langfristigen Bestand des Schulnetzplanes auszuweisen.
Petasch
Bürgermeister
Anlage:Schreiben der Initiativgruppe zum Erhalt der ”©ula Æi¹inskeho“ vom 03.02.2006
Abstimmungsergebnis:
Anzahl der Stimmberechtigten: 13
davon anwesend: 12
Ja-Stimmen: 12
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
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