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Sächsisches Staatsministerium für Kultus

Herrn Staatsminister Steffen Flath

Carolaplatz 1

01097 Dresden

 

Fortschreibung Schulnetzplan im Landkreis Kamenz

Beschluss des Kreistages vom 08.03.2006, Beschluss-Nr. 0207-08/06

 

Hier: Sorbische Mittelschule „©ula Æi¹inskeho“ Panschwitz-Kuckau / Sorbische Mittelschulstandorte im Landkreis Kamenz

Sehr geehrter Herr Staatsminister,

sehr geehrte Damen und Herren,

durch Beschluss des Kreistages des Landkreises Kamenz vom 08.03.2006, Beschluss-Nr. 0207-08/06, wurde der Schulnetzplan des Landkreises Kamenz neu gefasst (Fortschreibung der Schulnetzplanung).

Nach § 23 a Abs. 4 SchulG (Schulgesetz für den Freistaat Sachsen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.07.2004, SächsGVBl., Seite 298) bedarf der Schulnetzplan zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus als oberster Schulaufsichtsbehörde. Dabei werden die Rechtmäßigkeit und die Vereinbarkeit der Schulnetzpläne mit den schulpolitischen und den sich aus dem Staatshaushaltsplan ergebenden Maßnahmen überprüft.

Im Genehmigungsverfahren zum Schulnetzplan des Landkreises Kamenz vom 08.03.2006 regt die Gemeinde Panschwitz-Kuckau an,

die Erteilung der Genehmigung zu versagen.

Begründung:

Der Schulnetzplan in der Fassung des Kreistagsbeschlusses Nr. 0207-08/06 vom 08.03.2006 ist rechtswidrig.

Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus folgenden Erwägungen.

I. Rechtliche Vorgaben

Der überwiegende Teil des Landkreises Kamenz, insbesondere die Gemeinde Panschwitz-Kuckau, gehört zum sorbischen Siedlungsgebiet im Sinne von § 3 SächsSorbG (Gesetz über die Rechte der Sorben im Freistaat Sachsen – Sächsisches Sorbengesetz vom 31.03.1999, SächsGVBl., Seite 161), in dem die überwiegende Mehrheit der im Freistaat Sachsen lebenden Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit ihre angestammte Heimat hat und in dem eine sorbische sprachliche und kulturelle Tradition bis in die Gegenwart nachweisbar ist.

Darüber hinaus befinden sich im Territorium des Landkreises Kamenz mehrere Mittelschulen, die im besonderen Status einer Sorbischen Schule im Sinne von § 2 Abs. 2 SchulG (Schulgesetz für den Freistaat Sachsen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.07.2004, SächsGVBl., Seite 298) und von § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an Sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet (vom 22.06.1992, SächsGVBl., Seite 307) geführt werden. Um eine solche Sorbische Schule handelt es sich auch bei der in Panschwitz-Kuckau befindlichen Sorbischen Mittelschule „©ula Æi¹inskeho“ Panschwitz-Kuckau.

Bei der Gestaltung des Schulnetzes im Gebiet des Landkreises Kamenz, bei der Auswahl der Schulstandorte und bei der Beurteilung des öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung, Aufrechterhaltung und Fortführung einer Schule sowie bei der im Rahmen der Schulnetzplanung vorzunehmenden planerischen Abwägung war der Landkreis Kamenz somit nicht frei, sondern an zwingende rechtliche Vorgaben – insbesondere verfassungsrechtliche Vorgaben – gebunden. Dies ergibt sich ausdrücklich auch aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 SächsVerf (Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27.05.1992, SächsGVBl., Seite 243) und § 3 Abs. 4 SächsSorbG, wonach bei allen Maßnahmen und jeder Art der Landesplanung und der kommunalen Planung – wozu auch die Schulnetzplanung im Sinne von § 23 a SchulG zählt – der besondere Charakter des sorbischen Siedlungsgebietes und die Interessen der Sorben sowie die Lebensbedürfnisse des sorbischen Volkes zu berücksichtigen sind.

Aus den rechtlichen Vorgaben zur Gestaltung des sorbischen Schulnetzes sowie den rechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Schutze des sorbischen Volkes ergeben sich nicht nur abwägungserhebliche Belange, die in die bei der Schulnetzplanung vorzunehmende Abwägung einzustellen sind, sondern auch planerische Zielvorgaben (Abwägungsgrundsätze) und sogar zwingende, durch eine Abwägung nicht zu überwindende Planungsleitsätze.

Im Einzelnen:

1. Verfassungsrechtliche Anforderungen

Solche rechtlichen Vorgaben ergeben sich auch für den Schulnetzplan des Landkreises Kamenz insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 S. 2 SächsVerf. Danach ist dem sorbischen Volk und dem im Land lebenden Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit das Recht auf Bewahrung seiner Identität sowie auf Pflege und Entwicklung seiner angestammten Sprache, Kultur und Überlieferung, insbesondere durch Schulen, vorschulische und kulturelle Einrichtungen gewährleistet und geschützt. Durch die ausdrückliche Hervorhebung der Schulen zur Bewahrung der sorbischen Identität sowie zur Pflege und zur Entwicklung der angestammten Sprache, Kultur und Überlieferung macht die Sächsische Verfassung deutlich, dass ein leistungsfähiges sorbisches Schulnetz im sorbischen Siedlungsgebiet vorzuhalten ist. Für dieses leistungsfähige sorbische Schulnetz im sorbischen Siedlungsgebiet gibt die Sächsische Verfassung selbst zwingende Planungsgrundsätze vor:

a) Bestandsgarantie

Zunächst enthält Art. 6 Abs. 1 S. 2 GG SächsVerf eine verfassungsrechtliche Bestandsgarantie. Danach müssen der Freistaat Sachsen und alle im Freistaat Sachsen tätigen öffentlichen Planungsträger sicherstellen, dass für die im sorbischen Siedlungsgebiet lebenden Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit ihre Identität, angestammte Sprache, Kultur und Überlieferung bewahrt wird. Mit der ausdrücklichen Verwendung der Begriffe „Bewahrung“ und „Pflege“ im Verfassungstext des Art. 6 SächsVerf hat der sächsische Verfassungsgeber deutlich gemacht, dass das sorbische Volk und die Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit einen Anspruch darauf haben, dass insbesondere durch Schulen dieser Bestand ihrer Kultur, Identität und Sprache gewährleistet wird.

Für die Gestaltung eines sorbischen Schulnetzes und für die Schulnetzplanung im Landkreis Kamenz bedeutet dies, dass ein leistungsfähiges sorbisches Schulnetz nur dann vorliegt, wenn für alle Familien sorbischer Volkszugehörigkeit ein zumutbarer, insbesondere ortsnaher Zugang zu sorbischen Schularten sichergestellt ist. Bei der Ausgestaltung des sorbischen Schulnetzes und bei der Schulnetzplanung der einzelnen Landkreise muss deshalb jedem Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit der Zugang zu einer sorbischen Mittelschule eröffnet sein und darf nicht mit Schwierigkeiten verbunden sein, die für andere Mittelschulen nicht bestehen bzw. die für den Schulbesuch von Schülern, die nicht dem sorbischen Volk angehören, nicht entstünden. Bereits aus der verfassungsrechtlichen Bestandsgarantie ist somit für die Schulnetzplanung das Gebot abzuleiten, eine hinreichende Zahl sorbischer Mittelschulen mit flächendeckender Verteilung im sorbischen Siedlungsgebiet sicherzustellen.

b) Entwicklungsgarantie

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Sächsische Verfassung sich in Art. 6 Abs. 1 S. 2 SächsVerf nicht lediglich auf die Erhaltung und Bewahrung des bisherigen Bestandes sorbischer Identität, Sprache und Kultur beschränkt, sondern darüber hinausgehend ein ausdrückliches Entwicklungsgebot und eine ausdrückliche Entwicklungsgarantie formuliert. Der Verfassungstext macht dies durch die Verwendung der Begriffe „Pflege“ und „Entwicklung“ deutlich. Damit muss der Freistaat Sachsen und die im Gebiet des Freistaates Sachsen tätigen Planungsträger – hier der Landkreis Kamenz – die Weiterentwicklung der sorbischen Sprache, Kultur und Überlieferung aktiv fördern. So muss durch das verfassungsrechtlich vorzuhaltende sorbische Schulnetz sichergestellt sein, dass die sorbische Sprachkompetenz von Bürgern im sorbischen Siedlungsgebiet weiterentwickelt wird und dort, wo durch Assimilation, historische oder raumplanerische Entwicklungen sowie Migration die sorbische Sprache, Kultur und Überlieferung zurückgedrängt wurde oder verloren zu gehen droht, das sorbische Volkstum reaktiviert werden kann. Da der Verfassungstext für das verfassungsrechtliche Entwicklungsgebot ausdrücklich auf die Funktion von Schulen und kulturellen Einrichtungen verweist, wird deutlich, dass gerade die Aufgabe der Reaktivierung und Weiterentwicklung der sorbischen Sprache und Kultur den Schulen obliegt. Die Funktion zur Weiterentwicklung und zur Reaktivierung sorbischer Sprachkompetenz und Kulturidentität müssen Schulen aber gerade dort erfüllen, wo besondere Gefährdungen für die sorbische Sprache und ein Zurückdrängen der sorbischen Identität und Kultur zu beobachten ist. Bei der Gestaltung des sorbischen Schulnetzes muss deshalb darauf geachtet werden, dass sorbische Schulangebote auch dort vorgehalten werden, wo eine Zurückdrängung der sorbischen Sprache und Kultur droht. Die Verfassung verlangt, dass sorbische Schulangebote gerade eingesetzt werden, um einem Zurückdrängen der sorbischen Sprache und Kultur entgegenzuwirken. Deshalb dürfen bei der Gestaltung des Schulnetzes im sorbischen Siedlungsgebiet und in den zum sorbischen Siedlungsgebiet gehörenden Landkreisen Schulen nicht ausschließlich in Gebieten oder sog. „Inseln“ mit hoher sorbischer Sprachkompetenz vorgehalten werden, sondern sorbische Schulangebote und Standorte sorbischer Mittelschulen müssen auch in die Bereiche mit geringerer sprachlicher und kultureller sorbischer Prägung hineinwirken. Bereits aus diesem verfassungsrechtlichen Entwicklungsgebot ergibt sich als zwingender Planungsgrundsatz, dass sorbische Schulangebote nicht zentralisiert auf den Kernbereich des sorbischen Siedlungsgebietes beschränkt werden dürfen, sondern das verfassungsrechtlich geforderte sorbische Schulnetz flächendeckend ausgestaltet werden muss.

c) Pflicht zur Erhaltung des deutsch-sorbischen Gebietscharakters

Dies ist bereits aus der Bestandsgarantie und dem Entwicklungsgebot des Art. 6 Abs. 1 S. 2 SächsVerf ersichtlich. Die flächendeckende Versorgung mit sorbischen Schulangeboten im sorbischen Siedlungsgebiet hat die Sächsische Verfassung sogar ausdrücklich noch an anderer Stelle als eigenständiges verfassungsrechtliches Gebot formuliert: Nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 SächsVerf ist der deutsch-sorbische Charakter des Siedlungsgebietes der sorbischen Volksgruppe zu erhalten. Damit verbietet die Sächsische Verfassung jede Maßnahme, die ein Zurückdrängen der sorbischen Sprache, Kultur und Identität innerhalb des sorbischen Siedlungsgebietes bewirken könnte bzw. die auf eine Verengung der sorbischen Prägung auf einen sorbisch geprägten „Kern“ oder auf „Inseln“ sorbischer Prägung gerichtet wäre. Die Sächsische Verfassung fordert bei jeder staatlichen Betätigung Maßnahmen, die einer solchen Verengung der sorbischen Prägung oder dem Verlust des deutsch-sorbischen Charakters des Siedlungsgebietes entgegenwirken. Sämtliche öffentlichen Planungsträger – auch der Landkreis Kamenz als Träger der Schulnetzplanung nach § 23 a SchulG – dürfen eine durch Migration, Assimilation oder andere äußere Einflüsse in Gang gesetzte Entwicklung zur Verminderung der sorbischen Sprache und Kultur nicht lediglich durch Standortentscheidungen nachzeichnen, sondern müssen Standortentscheidungen dazu nutzen, diesen Entwicklungen entgegenzuwirken. Gerade Randbereiche des sorbischen Siedlungsgebietes, in denen der Assimilationsdruck und die Gefahr zum Verlust der sorbischen Sprache und Kultur besonders hoch ist, müssen deshalb mit sorbischen Schulen, sorbischen vorschulischen und sorbischen kulturellen Einrichtungen versorgt werden.

2. Völkerrechtliche Vorgaben aus internationalen Verträgen

Zu berücksichtigen ist ferner, dass durch Ratifizierung innerstaatlich verbindlich auch bei der Schulnetzplanung Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vom 05.11.1992 zu berücksichtigen ist. Die sorbische Sprache ist eine Regional- und Minderheitensprache im Sinne der Europäischen Charta.

Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Europäischen Charta besteht die Verpflichtung, flächendeckend den Unterricht im Sekundarbereich in der betreffenden Regional- oder Minderheitensprache anzubieten. Auch aus der eingegangenen internationalen Verpflichtung ergibt sich somit der bei der Schulnetzplanung zu berücksichtigende Grundsatz des Vorhaltens eines flächendeckenden und leistungsfähigen sorbischen Schulnetzes.

3. Umsetzung im sächsischen Schulrecht

Die Einhaltung und Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Schutz des sorbischen Volkes und die Gewährleistung der Rechte der Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit verbietet, dass bei der Planung von Schulstandorten und bei der Begründung des öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung, Aufrechterhaltung und Fortführung des öffentlichen Bedürfnisses für eine Schule die gleichen Maßstäbe und Prämissen im Hinblick auf Personal, Schülerzahl und Unterrichtsorganisation gestellt werden, wie bei Schulen der gleichen Schulart ohne sorbische Prägung bzw. außerhalb des sorbischen Siedlungsgebietes. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 6 SächsVerf machen bei der Gestaltung des Schulnetzes und bei der Schulnetzplanung von Standorten, die das sorbische Siedlungsgebiet betreffen, Differenzierungen erforderlich. Der Sächsische Gesetzgeber hat diesem Erfordernis zur Differenzierung bei der Beurteilung sorbischer Schulangebote im sorbischen Schulrecht mehrfach Rechnung getragen, zum einen durch § 2 SchulG und die auf dessen Grundlage ergangene Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet, vor allem durch § 4 a Abs. 4 S. 2 Zi. 4 SchulG. Nach § 4 a Abs. 4 S. 2 Zi. 4 SchulG gelten zum Schutz und zur Wahrung der Rechte des sorbischen Volkes gemäß Art. 6 SächsVerf und Art. 8 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen Ausnahmen von den sonst für sächsische Schulen geltenden Mindestschülerzahlen und Ausnahmen für die sonst für sächsische Schulen geltenden Vorgaben für die Zahl der Klassen pro Schuljahrgang (Züge). Für sorbische Mittelschulen ergibt sich das öffentliche Bedürfnis für die Einrichtung, Aufrechterhaltung und Fortführung einer solchen Schule somit nicht vordergründig aus der Schülerzahl, sondern aus den dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 6 SächsVerf. Bei der Abwägung über die Festlegung von Standorten sorbischer Mittelschulen spielt deshalb das Erreichen bestimmter Schülerzahlen und das Erreichen einer Mehrzügigkeit (für Mittelschulen nach § 4 a Abs. 3 SchulG die Zweizügigkeit) keine übergeordnete Rolle.

II. Zum Planverfahren

Aus den verfassungsrechtlichen und schulrechtlichen Vorgaben in Bezug auf sorbische Mittelschulen ergeben sich auch besondere Verfahrensanforderungen, die im Planungsprozess bei der Aufstellung eines Schulnetzplanes zu berücksichtigen sind. Diese Verfahrensanforderungen wurden in Bezug auf die sorbischen Belange und die Sorbische Mittelschule „©ula Æi¹inskeho“ Panschwitz-Kuckau überwiegend nicht beachtet.

1. Keine ordnungsgemäße Ermittlung und Zusammenstellung des Abwägungsmaterials

Die Aufstellung des Schulnetzplanes ist eine Planungsentscheidung. Wesensmerkmal einer solchen Planung ist eine Abwägung der Belange.

Eine solche Abwägung kann allerdings nur dann richtig erfolgen, wenn das der Abwägungsentscheidung zu Grunde zu legende Abwägungsmaterial ordnungsgemäß und vollständig ermittelt und in den Abwägungsvorgang eingestellt wurde.

Daran fehlt es bei der Abwägung zum Schulnetzplan des Landkreises Kamenz beispielsweise in Bezug auf das Zahlenmaterial zu Schülerzahlen und Schülerzahlprognosen, das der Kreistag seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat.

So wird in der Begründung zum Schulnetzplan auf Seite 90 ausgeführt, die Sorbische Mittelschule Panschwitz-Kuckau verfehle in der Eingangsklassenstufe nach der Prognose des Regionalschulamtes dauerhaft die Mindestschülerzahl und erreiche künftig weniger als 20 Schüler. Hier ist zu beanstanden, dass der Kreistag als Planungsträger nicht mitteilt, auf welche Prognose des Regionalschulamtes er sich hier stützt und ferner eine Bewertung fehlt, unter welchen Voraussetzungen die Prognose zu Stande gekommen ist und ob diese Prognose auch tatsächlich zutrifft.

Zu beanstanden ist ferner, dass die im Schulnetzplan selbst verwendeten Daten unzutreffend sind. Dies betrifft insbesondere unzutreffende Angaben zu den für den Mittelschulstandort Panschwitz-Kuckau zu berücksichtigenden wohnhaften Kinder und die damit unzutreffende Schülerzahlprognose. So wird auf Seite 92 fehlerhaft die Zahl der wohnhaften Kinder im Einzugsgebiet der Mittelschule Panschwitz-Kuckau wie folgt erfasst:

wohnhafte Kinder (geb. 01.07. – 30.06.)

98/99

99/00

00/01

01/02

02/03

03/04

17

29

14

19

24

11

Richtigerweise hätten hier folgende Kinderzahlen zu Grunde gelegt werden müssen:

wohnhafte Kinder (geb. 01.07. – 30.06.)

98/99

99/00

00/01

01/02

02/03

03/04

23

32

15

21

25

16

Die unzutreffenden Schülerzahlen setzen sich auch fort bei der tabellarischen Erfassung der Zugänge für die sorbischen Mittelschulen aus den umliegenden sorbischen Grundschulen. Dies schlägt sich auch in der tabellarischen Erfassung auf Seite 100 der Begründung zum Schulnetzplan nieder. Dort werden beispielsweise die Einwohnerverhältnisse für die Sorbische Grundschule Räckelwitz und die Sorbische Mittelschule unzutreffend dargestellt. So finden sich in der tabellarischen Erfassung (Seite 100 des Schulnetzplanes) folgende unzutreffende Zahlenwerte:

MS-Standorte – Schülerzahlen

GS-Standorte – Schülerzahlen

Stadt/Gemeinde

 

Ist Schuljahr 2005/2006

 

Ist-Schuljahr 2005/2006

 

wohnhafte Kinder (geb. 01.07. – 30.06.)

10. Kl.

9. Kl.

8. Kl.

7. Kl.

6. Kl.

5. Kl.

4. Kl.

3. Kl.

2. Kl.

1. Kl.

 

Einschulung

99/00

2006

00/01

2007

01/02

2008

02/03

2009

03/04

2010

04/05

2011

SMS Räckelwitz

30

39

17

25

21

23

SGS Räckelwitz

23

16

12

14

Räckelwitz

29

17

16

20

21

25

Richtigerweise hätte Berücksichtigung finden müssen, dass aus dem eigenen Gemeindeaufkommen diese Schülerzahl nicht besteht, sondern Kinder aus Nebelschütz hinzugerechnet wurden. Richtigerweise hätte die tabellarische Erfassung wie folgt dargestellt werden müssen:

MS-Standorte – Schülerzahlen

GS-Standorte – Schülerzahlen

Stadt/Gemeinde

 

Ist Schuljahr 2005/2006

 

Ist-Schuljahr 2005/2006

 

wohnhafte Kinder (geb. 01.07. – 30.06.)

10. Kl.

9. Kl.

8. Kl.

7. Kl.

6. Kl.

5. Kl.

4. Kl.

3. Kl.

2. Kl.

1. Kl.

 

Einschulung

99/00

2006

00/01

2007

01/02

2008

02/03

2009

03/04

2010

04/05

2011

SMS Räckelwitz

30

39

17

25

21

23

SGS Räckelwitz

23

16

12

14

Nebelschütz

Räckelwitz

14

10

8

6

8

8

6

12

15

5

11

13

Weiterhin sind die auf Seite 88 des Schulnetzplanes verwendeten Zahlen zu den Mittelschulstandorten, die 2005/2006 die geforderten Schülerzahlen nicht erreicht haben, unzutreffend. So kommt es in der tabellarischen Aufstellung zur Gemeinde Räckelwitz zur folgende fehlerhaften Darstellung:

wohnhafte Kinder (geb. 01.07. – 30.06.)

 

98/99

99/00

00/01

01/02

02/03

03/04

Räckelwitz

29

17

16

20

21

25

Auch hier hätten die Zahlenwerte unter Berücksichtigung der Kinder aus Nebelschütz wie folgt aufgeschlüsselt werden müssen.

wohnhafte Kinder (geb. 01.07. – 30.06.)

 

98/99

99/00

00/01

01/02

02/03

03/04

Räckelwitz

10

6

8

12

5

13

Nebelschütz

14

8

8

6

15

11

Unzutreffend ist das Abwägungsmaterial aber auch in Bezug auf die Darstellung zum bisherigen Schulbestand. Dies betrifft insbesondere die Ausführungen im Schulnetzplan auf Seite 93 zur Sorbischen Mittelschule Panschwitz-Kuckau. Dort wird darauf hingewiesen, dass Entscheidungen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zum Mitwirkungswiderruf vorliegen, die darauf gerichtet sind, den Standort aufzugeben. Ferner heißt es dort, die von den sorbischen Organisationen vorgebrachte Argumentation, dass der Standort Panschwitz-Kuckau besser geeignet sei, das Randgebiet des sorbischen Sprachraums zu erschließen, widerspreche dem beobachteten Wahlverhalten der Schüler. Auch besitze der Standort Panschwitz-Kuckau in Bezug auf die Verkehrsplanung keine entscheidenden Vorteile. Diese Ausführungen sind unzutreffend und vermitteln für die Abwägung ein unvollständiges und fehlerhaftes Bild: So wird das vermeintlich beobachtete Wahlverhalten nicht mehr dargelegt. Tatsächlich kann anhand des Wahlverhaltens festgestellt werden, dass durch den Wegfall eines sorbischen Mittelschulangebotes eine Unterversorgung des bisherigen sorbischen Sprachraumes stattfindet und insbesondere Schüler aus dem Einzugsbereich und dem sorbischen Sprachraum an andere Mittelschulen abwandern, in denen kein Sorbischunterricht angeboten wird. Dies kann beispielsweise für das Schuljahr 2005/2006 beobachtet werden, für das ein Mitwirkungsentzug zu den Klassenstufen 5 und 7 bestand. Hier wanderte ein sorbischsprachlicher Mittelschüler in der 5. Klasse an die Mittelschule Elstra ab, die keinen Sorbischunterricht anbietet. Ein weiterer sorbischer Mittelschüler wanderte in der Klassenstufe 6 an die Mittelschule Elstra ab sowie zwei weitere sorbische Mittelschüler in der Klassenstufe 7. Die hier in der Begründung zum Schulnetzplan dem Kreistag vorgelegten Angaben treffen bereits für die Vergangenheit nicht zu. Dass das Wahlverhalten unzureichend ermittelt wurde und im Schulnetzplan unzutreffend dargestellt wurde, zeigt sich nach Beschlussfassung zum Schulnetzplan auch in den zwischenzeitlich vorliegenden Erkenntnissen zum Schülerwahlverhalten im Schuljahr 2006/2007 (zum Anmeldestand für die Mittelschulen vom 24.03.2006). Dabei ist festzustellen, dass zwei sorbische Schüler in der Klassenstufe 5 und zwei sorbische Schüler in der Klassenstufe 7 künftig aus dem sorbischen Sprachraum und dem sorbischen Unterrichtsangebot an die Mittelschule Elstra außerhalb des Sprachraums und ohne sorbischsprachliche Förderung abwandern werden. Ferner ist festzustellen, dass ein sorbischer Schüler in der Klassenstufe 5 ebenfalls an eine Mittelschule außerhalb des sorbischen Sprachraumes und ohne sorbischsprachliche Förderung, nämlich die Mittelschule Gaußig, abwandern wird. Dieses Schülerwahlverhalten zeigt, dass bei einem Schulnetz ohne die Sorbische Mittelschule Panschwitz-Kuckau das flächendeckende Angebot an sorbischsprachlicher Förderung gerade nicht vorgehalten wird und eine Unterversorgung im sorbischen Sprachraum eintreten kann.

Die unzureichende Aufarbeitung des Abwägungsmaterials ist auch insoweit zu beanstanden, als das von den sorbischen Interessenverbänden und sorbischen Institutionen, der DOMOWINA und der Gemeinde Panschwitz-Kuckau, bevorzugte Tangenten-Modell bzw. sonstige Alternativmodelle im Schulnetzplan nicht zumindest für die Entscheidungsträger nachvollziehbar dargelegt wird.

2. Fehlende Gewichtung sorbischer Belange

Der Schulnetzplan deutet lediglich an, dass sich für sorbische Mittelschulen Besonderheiten ergeben in Bezug auf die Klassenbildung und die Zügigkeit (Schulnetzbericht zu Ziffer 4, Seite 59 oben). Dort wird auch die Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zum Schutz des sorbischen Volkes erwähnt. Zu beanstanden ist aber, dass die Rechtssprechungsgrundsätze zum Minderheitenschutz und die sich daraus ergebenden Folgerungen nicht dargestellt werden.

Zwar verweist der Schulnetzplan diesbezüglich am Rande (auf Seite 84 und auf Seite 102) auf die Ausnahmevorschrift des § 4 a Abs. 4 SchulG. Unzureichend erscheint allerdings, dass die bei der Planung und bei der Abwägung zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht näher konkretisiert werden. So bleiben für die zur Entscheidung berufenen Kreisräte die Maßstäbe, an denen sie sich verfassungsrechtlich zum Schutz des sorbischen Volkes auszurichten haben, unklar. Auf die sich aus Art. 6 SächsVerf ergebende Bestandsgarantie, das Entwicklungsgebot und die Pflicht zur Erhaltung des deutsch-sorbischen Charakters des Siedlungsgebietes geht der Schulnetzplan weder beim Schulnetzbericht noch bei der mittel- und langfristigen Bedarfsprognose noch beim Standortplan und den Ausführungen zu den einzelnen Schulstandorten ein. Hier besteht die Vermutung, dass die Gewichtung der Belange des Minderheitenschutzes und der verfassungsrechtlichen Rechte des sorbischen Volkes im Abwägungsvorgang nur unzureichend gewichtet und berücksichtigt werden. Der bloße Verweis auf einen „verfassungsrechtlich geschützten hohen Stellenwert“ (Seite 59 des Schulnetzplanes) genügt nicht, um in der Abwägung zum Beschluss über den Schulnetzplan den verfassungsrechtlichen und sonstigen schulrechtlichen Vorgaben zum Schutze und zur Wahrung der Belange des sorbischen Volkes ausreichend Rechnung zu tragen. Welche Anforderungen sich aus den Vorschriften zum Schutz des sorbischen Volkes ergeben und mit welchem Gewicht sie in die Abwägung einzustellen sind, muss sich aus dem Schulnetzplan ergeben. Dies ist aber nicht der Fall.

3. Fehlende Gewichtung bisheriger Mitwirkungsentzüge

Zu den einzelnen Standorten, insbesondere zum Standort der Sorbischen Mittelschule Panschwitz-Kuckau verweist der Schulnetzplan auf in der Vergangenheit vorliegende Entscheidungen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zum Mitwirkungswiderruf. Die Ausführungen im Schulnetzplan, insbesondere die Ausführungen auf Seite 84 und die vorgenommene Kategorisierung von Schulen erweckt den Eindruck, die Standorte, die von Mitwirkungswiderrufen in der Vergangenheit bereits betroffen waren (Schulen der Kategorie 3) seien bei der Planung von vornherein nicht zu berücksichtigen oder nur mit geringerem Gewicht. Dies entspricht allerdings nicht den Anforderungen an eine geordnete Schulnetzplanung. Die Schulnetzplanung ist grundsätzlich ergebnisoffen und richtet sich insbesondere danach, wo an welchen Standorten künftig ein öffentliches Bedürfnis für die Einrichtung, Wiedereinrichtung oder Aufrechterhaltung einer Schule besteht. Ob für einen Schulstandort in der Vergangenheit ein Mitwirkungswiderruf ausgesprochen wurde, spielt für eine solche Planung grundsätzlich keine Rolle. Wesensmerkmal einer Planung ist gerade auch die Zukunftsgestaltung. Dabei kann bei einer ergebnisoffenen Planung auch die Wiedereinrichtung oder Fortführung einer bereits vom Mitwirkungswiderruf betroffenen Schule Inhalt des Abwägungsergebnisses sein. Wenn jedoch Schulen von vornherein aus der Betrachtung herausgenommen werden oder aber nur mit geringerem Gewicht in die Planung eingestellt werden, kann es zu einer Abwägungsfehlgewichtung kommen, weil die betreffenden Standorte nicht im ausreichenden Maße bei der Planung Berücksichtigung gefunden haben.

Der Schulnetzplan hat in Bezug auf die zur Kategorie 3 gezählten Schulen, insbesondere in Bezug auf die Sorbische Mittelschule Panschwitz-Kuckau eine Fehlgewichtung.

4. Fehlende Gesamtschau des sorbischen Siedlungsgebietes

Das sorbische Siedlungsgebiet im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 SächsSorbG ist sehr viel größer als der Landkreis Kamenz. Der Landkreis Kamenz beschreibt nur einen Teil des sorbischen Siedlungsgebietes im Freistaat Sachsen. Planungen des Landkreises Kamenz für Schulstandorte in seinem Gebiet betreffen deshalb nicht nur den Landkreis Kamenz selbst, sondern haben Auswirkungen und Wechselwirkungen auf das gesamte sorbische Siedlungsgebiet und die zum sorbischen Siedlungsgebiet gehörenden Nachbarlandkreise.

Deshalb verbietet sich bei der Schulnetzplanung und bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials eine isolierte Betrachtung nur der Schulsituation innerhalb des Landkreises Kamenz. Abwägungsfehlerfrei kann der Landkreis Kamenz nur dann einen Schulnetzplan in Bezug auf die sorbischen Schulangebote aufstellen, wenn die Wechselwirkungen und Auswirkungen der einzelnen Schulstandorte auf das gesamte sorbische Siedlungsgebiet ermittelt, bewertet und in die Abwägung eingestellt werden. Erforderlich ist deshalb für die Schulnetzplanung des Landkreises Kamenz auch eine Gesamtschau des im Freistaat Sachsen bestehenden Netzes sorbischer Schulangebote, insbesondere sorbischer Mittelschulangebote.

Dass eine solche Gesamtschau des sorbischen Schulnetzes stattgefunden hat und dass eine Ermittlung und Einstellung der Wechselwirkungen und Auswirkungen der sorbischen Schulstandorte auf das gesamte sorbische Siedlungsgebiet erfolgen soll, ist aus dem beschlossenen Schulnetzplan vom 08.03.2006 nicht ersichtlich.

Zwar geht der Schulnetzplan auf Seite 102/103 kursorisch auch auf sorbische Schulen ein; diese Ausführungen genügen den Anforderungen an eine Gesamtschau des sorbischen Siedlungsgebietes und an eine Betrachtung der Wechselwirkung zu benachbarten Landkreisen nicht.

So wird der Besonderheit sorbischer Schulen bereits dadurch nicht ausreichend Rechnung getragen, dass der Schulnetzplan systematisch sorbische Schulen mit Schulen in freier Trägerschaft und alternativen Schulformen gemeinsam abhandelt.

Vor allem aber erscheinen die Ausführungen als inhaltsleer.

Ferner fehlt im Schulnetzbericht eine Darstellung, in welchen Wechselbeziehungen die sorbischen Mittelschulstandorte innerhalb des Landkreises Kamenz und in den Nachbarlandkreisen stehen. Eine Darstellung, für welche Einzugsbereiche die bisherigen Schulstandorte außerhalb des Landkreises Kamenz den Bedarf für sorbische Schulangebote gedeckt haben, wird nicht dargelegt. Umgekehrt fehlt eine Darlegung, inwieweit der Bedarf sorbischer Schulangebote durch die Gesamtheit des sorbischen Schulnetzes und Schulstandorte außerhalb des Landkreises gedeckt bzw. aufgefangen wird.

Zwar äußert sich der Schulnetzbericht im Planungsteil der Mittelschulen kurz zu den die Kreisgrenzen überschreitenden Schülerströmen, eine Untersuchung in Bezug auf die sorbischen Schulen ist dabei bedauerlicherweise nicht festzustellen. Insbesondere bei der mittel- und langfristigen Bedarfsprognose (Seite 82 ff. des Schulnetzplanes) wird die einzelnen sorbischen Mittelschulangebote nicht untersucht, inwieweit gerade zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 6 SächsVerf ein Bedarf an sorbischen Mittelschulen im Landkreis Kamenz und im gesamten sorbischen Siedlungsgebiet besteht.

5. Fehlende Folgenabschätzung

Da durch die Schulen gerade der Bewahrung, Pflege und Entwicklung der sorbischen Sprache und Kultur dienen, müssen diese Erwägungen sich auch in der Schulnetzplanung wiederfinden. Dies setzt Ermittlungen voraus, welche Auswirkungen einzelne Schulstandorte auf die Sprachkompetenz, die sorbisch-kulturelle Prägung und ggf. das Assimilationsverhalten haben werden. Erforderlich ist, dass der Landkreis als Planungsträger – hier der Kreistag als handelndes Organ – Untersuchungen und Erwägungen voraussetzt, wo durch die Einrichtung, Aufrechterhaltung oder Fortführung einer sorbischen Mittelschule der Bewahrung einerseits und der Pflege und Entwicklung der sorbischen Sprache und Kultur andererseits am besten Rechnung getragen werden kann. Dabei dürfen auch Untersuchungen und Erwägungen nicht fehlen, welchen Einfluss die Entscheidung für den einen oder anderen Schulstandort auf die deutsch-sorbische Prägung des Siedlungsgebietes hat. Im Schulnetzplan des Landkreises Kamenz fehlen offenkundig derartige Untersuchungen und Erwägungen. In Bezug auf die Belange des sorbischen Volkes fehlt es deshalb am ausreichenden Abwägungsmaterial für eine sachgerechte, den Interessen des sorbischen Volkes gerecht werdende Entscheidung.

Bedenken bestehen auch, dass dem bisherigen Planverfahren eine unzutreffende Schülerzahlprognose im Hinblick auf die einzelnen sorbischen Schulstandorte vorliegt: So ist bereits im Planteil Grundschulen (Seite 49 des Schulnetzplanes) festzustellen, dass das Schülerzahlaufkommen an Grundschülern aus der Gemeinde Nebelschütz unzutreffend auf die einzelnen Grundschulstandorte aufgeteilt wurde. Offenkundig wurden sämtliche zu erwartenden Grundschüler aus Nebelschütz der Sorbischen Grundschule Räckelwitz zugeordnet. Dabei werden aber das tatsächliche Eltern- und Schülerwahlverhalten und die in der Vergangenheit anzutreffenden Schülerströme übersehen. Aus den Nebelschützer Ortsteilen Miltitz und Dürrwicknitz besuchen die Schüler regelmäßig die Sorbische Grundschule Panschwitz-Kuckau. Bei der der Schulnetzplanung zu Grunde liegenden Schülerzahlprognose hätte dies wie folgt berücksichtigt werden müssen:

GS Standort

Gemeinde

2006

2007

2008

2009

2010

2011

SGS Panschwitz-

Kuckau

Panschwitz-

Kuckau

18

29

14

19

24

13

 

Nebelschütz

5

3

1

2

1

3

Dieses Schulwahlverhalten bzw. die Zuordnung der Schüler zum Grundschulbezirk hat auch Auswirkungen auf die Mittelschulen. Den Schülerzahlen im Schulnetzplan zufolge geht der Landkreis offensichtlich unzutreffend davon aus, dass sämtliche Mittelschüler aus der Gemeinde Nebelschütz den Schülerstandort Räckelwitz wählen würden. Dies entspricht nicht dem tatsächlichen Schüler- und Elternwahlverhalten. Auch dort ist zu berücksichtigen, dass ein Teil des Mittelschüleraufkommens aus der Gemeinde Nebelschütz sich für die Sorbische Mittelschule Panschwitz-Kuckau entschieden hat bzw. künftig entscheiden würde.

III. Schlussfolgerungen für das Schulnetz im Landkreis Kamenz / Schulstandort Panschwitz-Kuckau

Um den verfassungsrechtlichen Vorgaben für den Bestand und die Entwicklung der sorbischen Sprache und Kultur Rechnung zu tragen und um sicherzustellen, dass der deutsch-sorbische Charakter des Siedlungsgebietes des sorbischen Volkes erhalten bleibt, müssen auch in den zum westlichen Randbereich des sorbischen Siedlungsgebietes, das aus den zum Landkreis Kamenz zählenden Gemeinden Kamenz, Elstra und Panschwitz-Kuckau sowie aus den zum Landkreis Bautzen zählenden Gemeinden Burkau und Göda gebildet wird, ein sorbisches Mittelschulangebot vorgehalten werden. Nur durch das Vorhalten eines Mittelschulangebotes auch im Randbereich kann dem Entwicklungsgebot der Sächsischen Verfassung aus Art. 6 Abs. 1 S. 2 SächsVerf und dem Erhaltungsgebot der deutsch-sorbischen Prägung aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 SächsVerf Rechnung getragen werden. Diese Funktion wurde bisher durch die Sorbische Mittelschule Panschwitz-Kuckau wahrgenommen. Fällt die Mittelschule Panschwitz-Kuckau dauerhaft weg, wird diese verfassungsrechtlich gebotene Funktion einer sorbischen Schule nicht mehr wahrgenommen. Andere Schulstandorte, insbesondere der Schulstandort Räckelwitz allein kann diese Grundversorgung der sorbischen Bevölkerung im westlichen sorbischen Siedlungsgebiet nicht ausreichend sicherstellen. Deshalb spricht sich die Gemeinde Panschwitz-Kuckau insbesondere zur Wahrung der Rechte des sorbischen Volkes dafür aus, den Standort der Sorbischen Mittelschule Panschwitz-Kuckau im langfristigen Bestand als sorbische Mittelschule zu erhalten.

IV. Vertragliche Verpflichtung zur Sicherung der Sorbischen Mittelschule Panschwitz-Kuckau

Aus Sicht der Gemeinde Panschwitz-Kuckau steht einer Schulnetzplanung, die den vollständigen Fortfall der Sorbischen Mittelschule Panschwitz-Kuckau vorsieht, auch der zwischen der Gemeinde Panschwitz-Kuckau und dem Landkreis Kamenz geschlossene „Vertrag zur Übernahme der Trägerschaft von Mittelschulen durch den Landkreis Kamenz“, Aktenzeichen II-200.312/02, entgegen.

Mit der Zielstellung der dauerhaften Erhaltung der Sorbischen Mittelschule Panschwitz-Kuckau hatte 2002 die Gemeinde Panschwitz-Kuckau ihre Aufgabe als Schulträgerin der Sorbischen Mittelschule „©ula Æi¹inskeho“ Panschwitz-Kuckau auf den Landkreis Kamenz übertragen. Grundlage und Gegenstand der vertraglichen Verpflichtung, die der Landkreis Kamenz damals übernommen hat, war die dauerhafte Aufrechterhaltung des Mittelschulstandortes. Diese Verpflichtung findet sich auch ausdrücklich im Vertragstext, nämlich in § 2 Abs. 4 des Vertrages, wonach die Trägerschaftsübernahme unbefristet mit dem Ziel der dauerhaften Aufrechterhaltung des Mittelschulstandortes erfolge. Auch die übrigen Regelungen des Vertrages zielen eindeutig auf die Pflicht zur dauerhaften Sicherung des Schulstandortes durch den Landkreis ab.

Verpflichtet sich der Landkreis gegenüber der Gemeinde Panschwitz-Kuckau zur dauerhaften Aufrechterhaltung des Mittelschulstandortes, dann muss er diese eingegangene vertragliche Verpflichtung auch bei der von ihm vorzunehmenden Schulnetzplanung berücksichtigen. Der Landkreis ist deshalb bei der Schulnetzplanung nicht frei, sondern muss die eingegangene Verpflichtung bei seiner Planungsentscheidung mit berücksichtigen. Insbesondere dann, wenn mehrere aufrecht zu erhaltende Standorte in Betracht kommen und zu entscheiden ist, für welchen dieser Standorte das öffentliche Bedürfnis zu bejahen ist, muss die Entscheidung zu Gunsten des Standortes ausfallen, für den bereits eine wirksame vertragliche Verpflichtung eingegangen wurde. Deshalb sieht die Gemeinde Panschwitz-Kuckau auch das Erfordernis, den Mittelschulstandort der Sorbischen Mittelschule „©ula Æi¹inskeho“ Panschwitz-Kuckau im mittel- und langfristigen Bestand des Schulnetzplanes auszuweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Petasch

Bürgermeister

 

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